Besonderheiten des Vereins Rhein-Mainischer Augenärzte e.V.

WAS IST DAS BESONDERE AN DIESER VEREINIGUNG?

Die RMA gibt es schon seit über 100 Jahren. Natürlich nicht in der heutigen Form, aber auch damals diente sie dem wissenschaftlichen und kollegialen Austausch der einzelnen Kliniken. Aber insbesondere auch dem Austausch zwischen Klinikärzten und niedergelassenen augenärztlichen Kollegen. Es handelt sich um eine bundeslandübergreifende Vereinigung zu der Hessen, Rheinland-Pfalz und auch das Saarland gehören. Sie dient auch heute noch dem kollegialen Austausch, der Präsentation eigener Schwerpunkte, dem Kennenlernen neuer Kollegen und vor allen Dingen der Förderung junger Kollegen. Wie zum Beispiel im Rahmen der Förderung der International Ophthalmology Fellowship Foundation (IOFF).

Satzung

des Vereins Rhein-Mainischer Augenärzte e.V.


Präambel


Soweit in dieser Satzung die Begriffe Vorsitzender, Schriftführer, Tagungspräsident etc. verwendet werden, steht die jeweilige Formulierung auch für Vorsitzende, Schriftführerin, Tagungspräsidentin etc.. Auf die Aufnahme dieser Formulierungen in den Text wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Verein Rhein-Mainischer Augenärzte e.V.“ und ist eine Vereinigung von Personen, die ein Interesse an der Verbesserung der augenärztlichen Versorgung der Bevölkerung und an der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Augenheilkunde haben.
1. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


  1. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
  2. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der augenärztlichen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere
    • der Früherkennung und Frühbehandlung kindlicher Augenerkrankungen wie
    der Amblyopie, der Schielerkrankungen, der Missbildungen des Auges und der
    genetisch bedingten Augenerkrankungen
    • der Früherkennung und Frühbehandlung der augenheilkundlichen Alterserkrankungen wie der Makuladegeneration, des grauen und grünen Stars
    • der Erkennung und Behandlung der akuten entzündlichen und degenerativen Augenkrankheiten
    • der Erkennung und Behandlung der Verletzungen und neoplastischen Veränderungen der Augen, der Lider und der Augenhöhlen
    • der gemeinsam mit anderen Fachgebieten der Medizin zu behandelnden Krankheiten
    • der Förderung von Wissenschaft und Forschung innerhalb der Augenheilkunde
    • der fachlichen Fortbildung auf augenärztlichem Gebiet.
  3. Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich:
    • die Veranstaltung von Tagungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der augenärztlichen Betreuung und Behandlung der Patienten und der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
    • die Förderung von Forschungsaufgaben
    • die Vergabe von Preisen für gute wissenschaftliche Leistungen und inhaltlich und didaktisch hervorragende Vorträge
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Vermögen wird nicht gebildet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins Rhein-Mainischer Augenärzte e.V. kann jeder Augenarzt oder in augenärztlicher Weiterbildung befindliche Arzt werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist nur zum Ende eines laufenden Kalenderjahres möglich.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, ausgeschlossen werden.
  6. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾–Mehrheit auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen
    verpflichtet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag


  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das der Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
  2. Ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren führt nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zum Ausschluss aus dem Verein.
  3. Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag an den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.


§ 5 Tagungen


  1. Tagungen des Vereins finden in der Regel jährlich statt.
  2. Die Tagungen werden von einem Tagungspräsidenten ausgerichtet, der auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

§ 6 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der von dem Verein veranstalteten Tagung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Beschlussfassung über Beiträge
  3. Wahl zweier Kassenprüfer
  4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer u. Entlastung des Vorstandes.
  5. Wahl eines Tagungspräsidenten, der die folgende Tagung ausrichtet.
  6. Satzungsänderungen, die in § 8 geregelt sind
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3, Absatz 6.
  8. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3, Absatz 6, bei Satzungsänderungen nach § 8 und bei einer Auflösung des Vereins nach § 9 mit ¾-Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem Schriftführer, der die Protokolle der Sitzungen führt.
    d. dem Kassenführer, der die Vereinsbeiträge einzieht, Buch über Ein- und Ausgänge führt und den Kassenbericht erstellt.
    e. einem weiteren Vorstandsmitglied
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Präsidenten der folgenden Tagung:
    a. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl und Wahl in ein anderes Amt sind zulässig.
    b. Die Vorstandsmitglieder nach § 7, 1 b, c, d und e werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    c. Die Ämter nach § 7, 1 c und d können in Personalunion geführt werden. In diesem Fall hat dieses Vorstandsmitglied nur eine Stimme.
    d. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Einmalige Wiederwahl und Wahl in ein anderes Amt sind zulässig.
    e. Der Präsident der folgenden Tagung wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist bis zum Ende der folgenden Tagung im Amt und ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
  3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  4. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorsitzende des Vereins kann vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auch vom Schriftführer, vertreten werden.
  6. Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstands unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.

§ 8 Änderung der Satzung


  1. Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Blindenstudienanstalt (Blista) in Marburg/Lahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten


Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 08.11.2014 in Frankfurt am Main beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.